§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und heißt Fans for Kids e.V. Er hat seinen Sitz in der Olewischtwiet 41, 22177 Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Elternselbsthilfegruppen der einzelnen Kinderkrebszentren im psychosozialen Bereich und aller Kinder die auf diesen Kinderkrebsstationen stationär und ambulant behandelt werden und deren Angehörigen sowie Förderung der klinischen Forschung von Ursachen und Methoden zur Bekämpfung der Krebserkrankungen im Kindesalter und deren Behandlung sowie Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Die Förderung soll vor allem durch Finanz- und Sachspenden erfolgen.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) gezielte Aktionen, wie Benefiz-Galas und Informationsveranstaltungen, die auf den Verein und auf Kinderkrebs aufmerksam machen, und die der Verein selbst, ggf. durch Hilfspersonen, ausrichtet.
b) durch Einsetzen bekannter Musicalstars und anderer prominenter Persönlichkeiten als Hilfspersonen für den Verein als Botschafter. Jeder Botschafter betreut eine bestimmte Klinik und ist so bei Interviews, Veranstaltungen etc. in der Lage, über Kinderkrebs und die Probleme und Geldnöte "seiner" Klinik zu informieren.
c) die finanzielle und sachliche Unterstützung geeigneter Maßnahmen zur Bekämpfung von Krebserkrankungen im Kindesalter, z. B. durch die Beschaffung zur Errichtung und Unterhaltung von Krankenhäusern, Spezialkliniken und - Einrichtungen in Deutschland.
§ 3 Selbstlosigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
1) Mitglied des Vereins können juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden.
2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an die Mitgliederbetreuung des Vereins zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag.
3) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Über Ehrenmitgliedschaften entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit durch Beschluss. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein, bei natürlichen Personen auch durch Tod.
2) Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind, und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Streichungsbeschluss soll dem betroffenen Mitglied mitgeteilt werden.
4) Ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1) Die Mitglieder des Vereins haben Mitgliedsbeiträge zu leisten, welche als Jahresbeiträge erhoben werden. Der jeweilige Jahresbeitrag ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn ein Mitglied im Verlaufe eines Geschäftsjahres aufgenommen wird, bzw. ausscheidet.
2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge.
§ 7 Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2) Die Mitgliederversammlung kann durch den Beschluss weitere organisatorische Einrichtungen schaffen, zum Beispiel einen Verwaltungsbeirat bzw. Beirat oder Ausschüsse mit besonderen Aufgaben.
§ 8 Vorstand
1) In den Vorstand dürfen nur natürliche Personen gewählt werden.
2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Anzahl kann bei jeder Neuwahl variieren.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.
§ 9 Aufgaben und Beschlüsse des Vorstandes
1) Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung der Vereinsgeschäfte. Er hat alle Verwaltungsaufgaben zu erledigen, soweit nicht gemäß dieser Satzung oder Gesetz die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Mit der Einberufung soll die Tagesordnung angekündigt werden.
3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters.
4) Der Vorstand kann mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder Beschlüsse schriftlich oder telefonisch fassen.
5) Der Vorstand wählt ein Vorstandmitglied für die Akquise der zukünftigen Botschafter und deren Einsatz in den jeweiligen Städten aus.
§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
1) Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich und unter Angabe der vom Vorstand zu bestimmenden Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tage.
2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit schriftlicher, an den Vorstand zu richtenden Begründung verlangt wird.
3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Erklärung, Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzungen sind vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
2) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn jeder Versammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter.
3) jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied, jedoch nur für jede Mitgliederversammlung gesondert, schriftlich bevollmächtigt werden.
4) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, die Satzung oder das Gesetz erfordert eine höhere Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
5 ) Durch Beschuss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
6) Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern, Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und Zeitpunktes der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnenden Niederschrift zu protokollieren.
§ 12 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder. Die Auflösung kann innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung, in welcher die Auflösung beschlossen wurde, schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind im Falle der Auflösung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Kinderkrebsstiftung der Deutsche Leukämie- Forschungshilfe Aktion für krebskranke Kinder e.V., Joachimstr. 20, 53113 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Hamburg, 20. September 2008